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16. Dezember 2025

Steuerfalle im Januar: Warum ETF-Anleger plötzlich zahlen müssen

Kryptowährungen

Im Depot leuchtet das Plus, im Januar wird’s plötzlich still auf dem Verrechnungskonto. Viele ETF-Anleger merken erst beim Abbuchen: Da war ja noch was – die Vorabpauschale. Und die fühlt sich genau so unfair an, wie sie klingt: Steuer, obwohl kein Geld aufs Konto geflattert ist.

Wer 2025 in ETFs unterwegs war, dürfte oft gut gelaunt sein. Der MSCI World, das Standard-Futter vieler Sparpläne, hat seit Jahresbeginn um mehr als 20 Prozent zugelegt. Auch andere Indizes haben geliefert. Nur: Gewinne sind in Deutschland selten „einfach so“. Wo Rendite ist, steht das Finanzamt gern daneben – und hält die Hand auf.

Bei normalen, realisierten Gewinnen ist das allen klar: Wer Aktien, Anleihen, Fonds- oder ETF-Anteile mit Gewinn verkauft, zahlt 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und – wenn’s passt – Kirchensteuer. Realisiert heißt: verkauft, Kasse gemacht. Die Bank zieht das meist automatisch ab, der Rest landet netto auf dem Verrechnungskonto.

Der Haken: Steuer ohne Auszahlung

Der Ärger beginnt dort, wo viele gedanklich abschalten: bei der Vorabpauschale. Die kommt jedes Jahr Anfang Januar. Nicht als neue Extra-Steuer, sondern als Vorauszahlung auf Steuern, die später beim Verkauf sowieso fällig wären. Der Depotanbieter bucht sie einfach vom Verrechnungskonto ab. Und wer da gerade „auf Kante“ fährt, bekommt einen schlechten Start ins Jahr.

Warum gibt’s das überhaupt? Weil der Staat Fonds steuerlich gleich behandeln will. Ob ein Fonds seine Erträge ausschüttet oder sie im Fonds lässt und wieder anlegt – am Ende soll es steuerlich keinen Unterschied machen. Für Anleger heißt es: Man zahlt manchmal Steuern, ohne dass man vorher Geld erhalten hat.

Die Regel ist nicht neu. 2019 wurde die Vorabpauschale erstmals erhoben. Dann war lange Ruhe, weil das Zinsniveau im Keller lag: minimaler Betrag, kaum der Rede wert. 2022 und 2023 fiel sie sogar komplett weg. Mit den gestiegenen Zinsen wurde sie 2024 und 2025 wieder relevant. Und sie wird auch fürs nächste Jahr fällig – voraussichtlich niedriger als dieses Jahr, aber eben nicht null.

So wird’s gerechnet – ohne dass man Mathe lieben muss

Der Schlüsselbegriff heißt Basiszins. Für 2025 wurde er schon zu Jahresbeginn festgelegt: 2,53 Prozent (2024: 2,29 Prozent). Grundlage dafür ist die Rendite von Bundeswertpapieren mit 15 Jahren Restlaufzeit. Dieser Basiszins ist entscheidend für den Steuerabzug Anfang 2026.

Bei Fonds wird ein fiktiver Mindestertrag unterstellt. Fiktiv heißt: nicht ausgezahlt, aber fürs Finanzamt trotzdem relevant. Je nach Fondstyp gibt es außerdem Teilfreistellungen – eine Art Rabatt, damit man nicht auf alles voll Steuern zahlt.

Beispiel: Ein Anleger hält zu Beginn 2025 10.000 Euro in einem Aktienfonds, etwa einem MSCI-World-ETF. Keine weiteren Käufe. Für Aktienfonds gilt eine Teilfreistellung von 30 Prozent. Steuerlich werden nur 70 Prozent angesetzt – hier also 7.000 Euro. Darauf wird der Basiszins von 2,53 Prozent angewendet. Ergebnis: ein fiktiver Ertrag von 123,97 Euro.

Darauf fällt Abgeltungsteuer an. Inklusive Soli sind das 26,38 Prozent. Kirchensteuer kann je nach Bundesland obendrauf kommen – dann liegt man teils bei bis zu 28 Prozent. Bei einem Aktienfondsdepot im Wert von 100.000 Euro werden knapp über 300 Euro an Abgeltungsteuer und Soli fällig.

Freistellungsauftrag und Verluste spielen mit rein: Wer einen Freistellungsauftrag hat, nutzt ihn auch für diese Steuer. Und wer anrechenbare Verluste im Topf hat, kann die mit der Steuer verrechnen.

Wen es trifft – und wann man glimpflich davonkommt

Die Vorabpauschale erwischt vor allem thesaurierende Fonds – also jene, die Erträge nicht ausschütten, sondern reinvestieren. Grundsätzlich gilt sie auch für ausschüttende Fonds. Die tatsächliche Ausschüttung wird vom fiktiven Ertrag abgezogen. Wenn die Ausschüttung höher ist als der fiktive Wert, fällt keine zusätzliche Steuer an. Ist die Ausschüttung niedriger, wird der Rest besteuert.

Wichtig ist außerdem eine Bremse: Wenn ein Fonds 2025 weniger im Wert gestiegen ist als der errechnete fiktive Ertrag, wird maximal der reale Ertrag besteuert. Hat sich der Fonds besser entwickelt, bleibt es beim fiktiv angesetzten Ertrag. Sparpläne und unterjährige Käufe werden anteilig berücksichtigt.

Bei den Teilfreistellungen gilt: 30 Prozent gibt es für Aktienfonds ab einem Aktienanteil von 51 Prozent. Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktienanteil bekommen 15 Prozent Freistellung. Diese Regeln gelten nicht nur beim Verkauf, sondern auch bei Ausschüttungen.

Der kleine Nachteil am „zum Glück ist es nicht so viel“

So beruhigend der Gedanke ist, dass die Vorabpauschale meistens unter dem tatsächlichen Wertzuwachs liegt: Auf lange Sicht kann genau das zu einem Problem werden. Denn bei thesaurierenden ETF-Sparplänen kann sich über Jahre eine ordentliche Steuerlast ansammeln, die erst beim Verkauf richtig zuschlägt. Viele Anleger nutzen außerdem den Sparerpauschbetrag – aktuell 1.000 Euro, bei Ehepaaren 2.000 Euro – nicht aus.

In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, regelmäßig ETF-Anteile zu verkaufen und direkt wieder zu kaufen, um Gewinne zu realisieren und den Freibetrag zu nutzen. Transaktionskosten müssen mitgerechnet werden. Sind die Gebühren höher als die gesparte Steuer, war’s ein teurer Spaß. Und wer den Freibetrag ohnehin schon ausgeschöpft hat, gewinnt dadurch nichts.

Am Ende bleibt eine simple Konsequenz: Wer ETFs spart, sollte zum Jahreswechsel nicht nur auf Kurse schauen, sondern aufs Verrechnungskonto. Ist es nicht gedeckt, gehen Broker unterschiedlich damit um: Bei manchen rutscht das Konto ins Minus, teils mit Dispozins. Andere fordern zur Einzahlung auf.