Alle Artikel
Sparerpauschbetrag: So bleiben Ihre Kapitalerträge steuerfrei
Persönliche Finanzen10 Min. Lesezeit

Sparerpauschbetrag: So bleiben Ihre Kapitalerträge steuerfrei

Von Redaktion aktie.com

Dieser Artikel wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt.

Artikel anhören
0:00 / 11:41

Sparerpauschbetrag: So bleiben Ihre Kapitalerträge steuerfrei

Der Sparerpauschbetrag ist ein gesetzlicher Freibetrag nach § 20 Abs. 9 EStG. Alleinstehende können damit Kapitalerträge bis 1.000 Euro pro Jahr steuerfrei vereinnahmen, zusammenveranlagte Ehepaare bis 2.000 Euro. Alles darüber unterliegt der Abgeltungssteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Wer den Sparerpauschbetrag über einen Freistellungsauftrag aktiviert, spart sofort bei der Besteuerung seiner Kapitaleinkünfte.

Was ist der Sparerpauschbetrag?

Der Sparerpauschbetrag legt fest, bis zu welcher Höhe Einkünfte aus Kapitalvermögen ohne Steuerabzug bleiben. Er wirkt als pauschale Abgeltung der Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalerträgen anfallen, etwa Depotgebühren oder Beratungskosten. Ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist ausgeschlossen. Der Freibetrag deckt sämtliche Einkünfte aus Ihrem Kapitalvermögen ab, unabhängig davon, aus welcher Quelle sie stammen.

Welche Kapitalerträge sind erfasst?

Zum Sparerpauschbetrag zählen alle klassischen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dazu gehören:

  • Zinsen aus Tagesgeld, Festgeld und Sparbüchern
  • Dividenden aus Aktien und Fonds
  • Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, Fonds und ETFs
  • Einnahmen aus Bausparverträgen und Banksparplänen

Damit wirkt der Sparerfreibetrag auf den gesamten Vermögensaufbau. Ob Zinsen aus dem Sparbuch oder Gewinne aus dem Verkauf von ETFs, alle Kapitaleinkünfte werden bis zur Grenze von 1.000 Euro zusammengerechnet.

Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag?

Seit dem 1. Januar 2023 liegt der Sparerpauschbetrag bei 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare. Diese Werte gelten unverändert auch 2026 fort. Zuvor lag der Sparerfreibetrag jahrelang bei nur 801 Euro pro Person, für Ehepaare entsprechend bei 1.602 Euro.

Die historische Entwicklung im Überblick

Die Erhöhung erfolgte im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 und war die erste Anpassung seit 2009. Die Entwicklung des Sparerfreibetrags:

  • 2009 bis 2022: 801 Euro (Alleinstehende), EUR 1.602 (Zusammenveranlagte)
  • Ab 2023: 1.000 Euro und 2.000 Euro

Der Sprung von 801 Euro auf 1.000 Euro entspricht rund 24,8 Prozent, bei Ehepaaren von 1.602 Euro auf 2.000 Euro. Kritiker sehen darin lediglich einen Ausgleich für die Inflation der vorangegangenen 14 Jahre, keinen realen Zugewinn.

Sparerpauschbetrag: Steuern sparen leicht gemacht

Ohne den Sparerpauschbetrag würde auf jeden Cent Ihrer Kapitaleinkünfte sofort Abgeltungssteuer fällig. Der Freibetrag verschafft Ihnen einen steuerfreien Puffer. Die maximale Ersparnis pro Jahr beträgt rund 264 Euro pro Person, bei Ehepaaren etwa 528 Euro. Diese Summe fließt direkt zurück in Ihre Rendite.

Der Zinseszins-Effekt spielt mit

Wer den Freibetrag früh nutzt, hält seine Gewinne sofort im Depot. Statt zu viel gezahlte Kapitalertragssteuer erst über die Steuererklärung zurückzuholen, bleibt das Geld investiert und arbeitet weiter. Über viele Jahre summiert sich dieser Vorteil bei Ihren Investitionen spürbar und verbessert die Rendite Ihres Depots.

Unterschied zwischen Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag

Beide Begriffe werden oft verwechselt, meinen aber nicht dasselbe. Der Sparerpauschbetrag ist der gesetzliche Freibetrag selbst. Der Freistellungsauftrag ist das Werkzeug, mit dem Sie diesen Freibetrag bei Ihrer Bank aktivieren. Ohne diese Anweisung bleibt der Freibetrag ungenutzt, und die Bank führt die Abgabe trotzdem ab.

Der wichtigste Unterschied: Der Freibetrag existiert automatisch, der Freistellungsauftrag muss aktiv erteilt werden. Erst durch diese Mitteilung weiß Ihre Bank, dass sie Kapitaleinkünfte bis zur angegebenen Höhe steuerfrei auszahlen darf.

Wie können Sie den Sparerpauschbetrag optimal nutzen?

Die Nutzung läuft in der Praxis über den Freistellungsauftrag. Sie teilen Ihrer Bank mit, welche Summe sie freistellen soll. Bis zu dieser Höhe wird dann keine Kapitalertragsteuer einbehalten.

Freistellungsauftrag rechtzeitig erteilen

Erteilen Sie den Freistellungsauftrag am besten zu Jahresbeginn. Fehlt diese Erklärung, zieht die Bank die volle Abgeltungssteuer auf alle Kapitaleinkünfte ab. Die Steuer-Identifikationsnummer ist seit 2011 Pflichtangabe. Ein unbefristet erteilter Freistellungsauftrag verlängert sich automatisch für das Folgejahr, sodass Sie ihn nicht jedes Folgejahr neu einrichten müssen.

Freibetrag auf mehrere Banken aufteilen

Haben Sie Konten und Depots bei mehreren Instituten, können Sie den Sparerpauschbetrag aufteilen. Ein Beispiel: 600 Euro bei Bank A und 400 Euro bei Bank B. Die Gesamtsumme aller Freistellungsaufträge darf 1.000 Euro (bei Ehepaaren 2.000 Euro) nicht überschreiten. Verteilen Sie die 600 Euro und die übrigen Beträge dorthin, wo die höchsten Einkünfte anfallen, und schätzen Sie vorab ab, wo welche Zinsen und Dividenden zu erwarten sind.

Aufteilung regelmäßig überprüfen

Ändert sich Ihre Anlagestrategie, kommt ein neues Depot hinzu oder wechseln Sie die Bank, sollten Sie die Verteilung anpassen. Viele Institute haben bestehende Aufträge zum 1. Januar 2023 automatisch um rund 24,8 Prozent erhöht. Prüfen Sie, ob diese Aufteilung noch zu Ihrem Portfolio passt.

Sparerpauschbetrag und Abgeltungssteuer

Alle Kapitaleinkünfte oberhalb des Sparerpauschbetrags unterliegen der Abgeltungssteuer. Der Steuersatz beträgt pauschal 25 Prozent. Dazu kommen weitere Abgaben, sodass die tatsächliche Belastung höher liegt.

Diese Steuern fallen an

  • Kapitalertragssteuer: 25 Prozent auf den Gewinn oberhalb der 1.000 Euro Freibetrag
  • Solidaritätszuschlag: 5,5 Prozent auf die Abgeltungssteuer
  • Kirchensteuer: 8 oder 9 Prozent, je nach Bundesland

Ohne Kirchensteuer liegt die Gesamtbelastung bei mindestens 26,375 Prozent. Wer kirchensteuerpflichtig ist, zahlt entsprechend mehr, in Bayern und Baden-Württemberg mit 8 Prozent Kirchensteuer etwas weniger als in den übrigen Bundesländern mit 9 Prozent. Der Sparerpauschbetrag schützt Ihre ersten 1.000 Euro Kapitaleinkünfte komplett vor diesem Abzug.

Sparerpauschbetrag über die Steuererklärung geltend machen

Haben Sie keinen Freistellungsauftrag erteilt, ist der Freibetrag nicht verloren. Sie holen ihn nachträglich über die Anlage KAP in der Einkommensteuererklärung zurück. Das Finanzamt erstattet dann die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer.

Die Anlage KAP im Steuerformular

Die Anlage KAP ist das zentrale Steuerformular für Kapitaleinkünfte. Dort tragen Sie Ihre Kapitaleinkünfte und die bereits einbehaltene Steuer ein. Auch wer den Sparerpauschbetrag nur teilweise ausgeschöpft hat, kann den ungenutzten Rest über die Steuererklärung sichern.

Was passiert, wenn Sie den Freibetrag überschreiten?

Übersteigen Ihre Kapitaleinkünfte die Grenze von 1.000 Euro, wird auf den übersteigenden Teil die Abgeltungssteuer fällig. Bei einem Freistellungsauftrag geschieht das automatisch: Die Bank behält die Steuer erst ein, sobald der freigestellte Betrag ausgeschöpft ist.

Ein Rechenbeispiel: Bei 1.200 Euro Zinsen und einem Freibetrag von 1.000 Euro versteuern Sie 200 Euro. Auf diese 200 Euro fallen als Regel 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag an, also rund 52,75 Euro. Bei 1.200 Euro Zinsen bleiben Ihnen so etwa 1.147 Euro. Wichtig: Die Summe aller Freistellungsaufträge darf den Sparerpauschbetrag nie übersteigen, sonst folgen Rückfragen des Finanzamts.

Wann gilt der Sparerpauschbetrag nicht?

Der Freibetrag greift nur bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Privatvermögen. Werden Wertpapiere im Betriebsvermögen gehalten, gelten andere Regelungen zur Besteuerung. Auch bei anderen Einkunftsarten, etwa Mieteinnahmen oder Arbeitslohn, kommt der Sparerpauschbetrag nicht zur Anwendung.

Der Freibetrag kann außerdem nie höher sein als die tatsächlich erzielten Kapitaleinkünfte. Wer 400 Euro Zinsen erhält, kann nur diese 400 Euro freistellen, nicht die vollen 1.000 Euro. Für Wertpapiere im Betriebsvermögen greifen zudem gesonderte Regelungen, etwa das Teileinkünfteverfahren.

Sonderfälle: NV-Bescheinigung und Günstigerprüfung

Für Anleger mit geringem Einkommen gibt es zusätzliche Möglichkeiten, die Besteuerung von Kapitaleinkünften zu vermeiden.

Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt

Liegt Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag, können Sie beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Der Grundfreibetrag liegt aktuell bei 12.348 Euro für Alleinstehende. Wer unter diesen 12.348 Euro bleibt, hält mit der Bescheinigung sämtliche Kapitaleinkünfte steuerfrei, auch über den Sparerpauschbetrag hinaus.

Günstigerprüfung in der Anlage KAP

Bei niedrigem Einkommen lohnt sich die Günstigerprüfung. In der Anlage KAP beantragt, prüft das Finanzamt, ob Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Ist das der Fall, wird zu viel gezahlte Steuer erstattet. Die Günstigerprüfung ist besonders für Rentner und Studierende interessant.

Sparerpauschbetrag für Eheleute und Kinder

Zusammenveranlagte Ehepaare teilen sich einen gemeinsamen Freibetrag von 2.000 Euro. Dieser wird je zur Hälfte abgezogen. Nutzt ein Partner seinen Anteil nicht aus, geht der ungenutzte Teil auf den anderen über. So bleiben die vollen 2.000 Euro erhalten, auch wenn nur einer Kapitaleinkünfte erzielt.

Auch minderjährige und studierende Kinder haben einen eigenen Anspruch auf den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro. Wer Geld auf den Namen des Kindes anlegt, kann diesen Anspruch zusätzlich nutzen und die Geldanlage steuerlich optimieren.

Verluste richtig verrechnen

Gewinne und Verluste aus Wertpapiergeschäften werden steuerlich berücksichtigt. Innerhalb einer Bank verrechnet das Institut Gewinne und Verluste automatisch. Bei mehreren Instituten funktioniert das nur über eine Verlustbescheinigung, die Sie bis zum 15. Dezember des Jahres beantragen müssen. Die institutsübergreifende Verrechnung erfolgt dann in der Einkommensteuererklärung und mindert die Besteuerung Ihrer Gewinne aus anderen Depots.

Wird der Sparerpauschbetrag automatisch gewährt?

Automatisch berücksichtigt wird der Sparerpauschbetrag nur, wenn Sie einen Freistellungsauftrag erteilt haben. Ohne diese Anweisung zieht die Bank die volle Steuer ab. Sie müssen den Freibetrag dann aktiv über die Steuererklärung zurückholen. Es empfiehlt sich, den Freistellungsauftrag von Anfang an einzurichten, damit Ihre Gewinne aus der Geldanlage sofort steuerfrei bleiben.

Das Wichtigste in Kürze

Der Sparerpauschbetrag sorgt dafür, dass Ihre ersten Kapitaleinkünfte steuerfrei bleiben. In Kürze die zentralen Punkte:

  • Höhe: 1.000 Euro für Alleinstehende, 2.000 Euro für Ehepaare (früher 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro)
  • Aktivierung über den Freistellungsauftrag bei der Bank
  • Nachträgliche Nutzung über die Anlage KAP möglich
  • Einkünfte über dem Freibetrag unterliegen der Kapitalertragssteuer von 25 Prozent
  • Bei niedrigem Einkommen helfen Günstigerprüfung und NV-Bescheinigung

Häufige Fragen zum Sparerpauschbetrag

Wie viel Geld darf ich steuerfrei sparen?

Nicht das gesparte Vermögen ist entscheidend, sondern die laufenden Kapitaleinkünfte. Bis 1.000 Euro Zinsen, Dividenden oder Gewinne pro Jahr bleiben steuerfrei, bei Ehepaaren bis 2.000 Euro. Wer 1.200 Euro Zinsen erhält, versteuert nur die 200 Euro darüber.

Gilt der Sparerpauschbetrag auch für ETFs?

Ja. Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf von ETFs zählen zu den Kapitaleinkünften und fallen unter den Freibetrag, genauso wie Zinsen oder Einnahmen aus anderen Wertpapieren. Auch bei solchen Investitionen greift der Sparerpauschbetrag bis zur Grenze von 1.000 Euro.

Was passiert, wenn ich mehrere Depots habe?

Sie verteilen Ihren Freibetrag über mehrere Freistellungsaufträge. Die Summe darf den Sparerpauschbetrag nicht überschreiten. Prüfen Sie die Aufteilung regelmäßig, wenn sich Ihre Ersparnisse und Anlagen ändern, damit Ihre Geldanlage steuerlich optimal aufgestellt bleibt.

Artikel teilen

X LinkedIn
Kommentare (0)

Anmelden, um zu kommentieren.

Das könnte dich auch interessieren

Newsletter abonnieren

Erhalte wöchentlich die wichtigsten Markt-Updates und Analysen direkt in dein Postfach.