
Vorabpauschale ETF 2026: Berechnung, Höhe und Steuerabzug einfach erklärt
Dieser Artikel wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt.
Vorabpauschale ETF 2026: Berechnung, Höhe und Steuerabzug einfach erklärt
Die Vorabpauschale ETF 2026 ist eine jährliche Mindestbesteuerung auf thesaurierende Fonds, seit 2018 im Investmentsteuergesetz verankert. Für 2026 steigt der Basiszins auf 3,20 Prozent, der höchste Wert seit Einführung.
Bei einem thesaurierenden Aktien-ETF mit 50.000 Euro Fondswert ergibt das rund 206,76 Euro Abgabe, fällig Anfang Januar 2027. Die depotführende Bank bucht den Betrag automatisch ab.
Was ist die Vorabpauschale?
Die Vorabpauschale ist keine eigene Steuerart, sondern ein fiktiver Ertragswert. Auf diesen Wert erhebt der Fiskus die Abgeltungsteuer. Verankert ist die Regel im § 18 InvStG, in Kraft seit dem 1. Januar 2018.
Ihr Zweck: Auch wer thesaurierende Investmentfonds hält, also Anteile ohne laufende Ausschüttungen, zahlt jedes Jahr einen Mindestbetrag an Abgeltungsteuer.
Ohne diese Regel könnten Anleger die Besteuerung ihrer Gewinne jahrzehntelang aufschieben, bis zum Verkauf der Anteile. Genau diesen Steuerstundungseffekt verhindert das Investmentsteuergesetz.
Wichtig für Ihre Planung: Beim späteren Verkauf der Fondsanteilen werden alle bereits gezahlten Vorabpauschalen auf den Veräußerungsgewinn angerechnet. Eine Doppelbesteuerung entsteht also nicht.
Wann fällt keine Vorabpauschale an?
Die Vorabpauschale greift nicht immer. Sie entfällt in klar umrissenen Fällen, und das kann Ihre Steuerlast spürbar senken. Drei Situationen sind entscheidend:
- Der Fonds verzeichnet über das Kalenderjahres hinweg einen Kursrückgang. Bei negativer Wertentwicklung fällt keine Vorabpauschale an.
- Der Basiszins ist negativ, wie 2022 mit minus 0,05 Prozent. In solchen Jahren gibt es keine Vorabpauschale.
- Die tatsächliche Wertsteigerung liegt unter dem Basisertrag. Dann wird der niedrigere Betrag herangezogen.
Die Vorabpauschale kann nie negativ werden. Sie ist immer auf den realen Wertzuwachs gedeckelt. Wer im laufenden Jahr keinen Gewinn mit seinen Anteilen macht, zahlt für dieses Jahr keine Vorabpauschale.
Der Basiszins 2026 als Schlüsselkennzahl
Der Basiszins bestimmt die Höhe der Vorabpauschale. Das Bundesfinanzministerium legt ihn jährlich fest, abgeleitet aus der Rendite langfristiger öffentlicher Anleihen auf Grundlage der Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank. Für 2026 gilt ein Basiszins von 3,20 Prozent (BMF-Schreiben vom 13.01.2026).
Der Basisertrag beträgt 70 Prozent des Basiszinses, für 2026 also 2,24 Prozent. Die Entwicklung der vergangenen Jahre zeigt den deutlichen Anstieg:
- 2023: Basiszins 2,55 Prozent, Basisertrag 1,785 Prozent
- 2024: Basiszins 2,29 Prozent, Basisertrag 1,603 Prozent
- 2025: Basiszins 2,53 Prozent, Basisertrag 1,771 Prozent
- 2026: Basiszins 3,20 Prozent, Basisertrag 2,240 Prozent
Der Wert 3,20 ist damit der höchste seit 2018. Für Anleger heißt das: Die Vorabpauschale steigt gegenüber dem Vorjahr merklich, weil der Basiszins von 2,53 auf 3,20 Prozent geklettert ist. Diese Erhöhung um 0,67 Prozentpunkte gegenüber den 2,53 Prozent des Vorjahres schlägt direkt auf die fällige Abgabe durch.
Wie wird die Vorabpauschale berechnet?
Die Berechnung folgt einer festen Formel. Ausgangspunkt ist der erste Rücknahmepreis des Kalenderjahres, also der Wert am Anteilserwerb zum Jahresstart. Dieser wird mit 70 Prozent des Basiszinses multipliziert. Das Ergebnis ist der Basisertrag.
Von diesem Wert ziehen Sie Schritt für Schritt ab:
- die Ausschüttungen während des Jahres,
- ein 1/12 des Basisertrags für jeden vollen Monat vor dem Anteilserwerb,
- die Teilfreistellung je nach Fondsart.
Übrig bleibt die steuerpflichtige Vorabpauschale. Entscheidend ist die Deckelungsregel: Verglichen werden der Basisertrag und die tatsächliche Wertsteigerung. Der niedrigere der beiden Werte zählt. Steigt der Rücknahmepreis also nur wenig, bleibt die Vorabpauschale klein.
Beispielrechnung für einen thesaurierenden Aktien-ETF
Ein konkretes Rechenbeispiel macht die Vorabpauschale ETF 2026 greifbar:
- Fondswert am 01.01.2026: 50.000 Euro
- Wertsteigerung bis 31.12.2025 gerechnet aufs Folgejahr: 4.000 Euro
- Ausschüttungen: 0 Euro
- Basisertrag: 50.000 × 3,20 % × 70 % = 1.120 Euro
Da der Basisertrag von 1.120 Euro unter der Wertsteigerung von 4.000 Euro liegt, beträgt die Vorabpauschale 1.120 Euro. Nach Abzug der 30 Prozent Teilfreistellung für Aktienfonds bleiben 784 Euro steuerpflichtig.
Bei einem Steuersatz von 26,375 Prozent ergibt das rund 206,76 Euro Abgabe, fällig im Januar 2026 gerechnet auf das Folgejahr 2027. Wäre der Fondswert am 31.12.2025 nur um 500 Euro gestiegen, käme wegen der Deckelung ein deutlich niedrigerer Wert heraus.
Rechnet man dasselbe Muster mit einem größeren Depot durch, zeigt sich die Wirkung des höheren Basiszinses klar. Bei 60.000 Euro Fondswert und voller Wertsteigerung liegt der Basisertrag bei 1.344 Euro. Nach der 30-Prozent-Teilfreistellung bleiben 940,80 Euro, was bei 26,375 Prozent rund 264 Euro Abgabe ergibt. Ohne den Freistellungsauftrag würde die Bank diese 264 Euro direkt einziehen.
Teilfreistellung: Was bedeutet das für Ihre Steuer?
Die Teilfreistellung ist ein Ausgleich dafür, dass Fonds auf Ebene ihrer Erträge bereits Vorbelastungen tragen. Ein fester Prozentsatz Ihrer Gewinne bleibt steuerfrei. Wie hoch dieser Freibetrag ausfällt, hängt vom Aktienanteil des Fonds ab.
- Aktienfonds (mindestens 51 Prozent Aktienanteil): 30 Prozent Teilfreistellung
- Mischfonds (mindestens 25 Prozent Aktienanteil): 15 Prozent Teilfreistellung
- Inländische Immobilienfonds (mindestens 51 Prozent Immobilien): 60 Prozent
- Ausländische Immobilienfonds: 80 Prozent
Die Teilfreistellung gilt sowohl für die Vorabpauschale als auch für Ausschüttungen und den Veräußerungsgewinn beim Verkauf.
Ein breit gestreuter Aktien-ETF profitiert damit doppelt: Er erfüllt in der Regel die 51-Prozent-Grenze und sichert sich die volle Teilfreistellung von 30 Prozent auf alle Kapitalerträge. Ein Mischfonds mit rund 30 Prozent Aktien landet dagegen nur bei 15 Prozent, ein reiner Anleihen-Fonds bei null.
Warum es die Teilfreistellung überhaupt gibt
Vor 2018 wurden ausländische Dividenden und andere Fondsgewinne teils anders behandelt. Mit der Reform des Investmentsteuergesetzes zahlt der Fonds selbst eine Körperschaftsteuer von 15 Prozent auf inländische Dividenden.
Die Teilfreistellung gleicht diese Vorbelastung beim Anleger aus. Ohne sie käme es zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung derselben Gewinne. Das betrifft sowohl reine Aktien-Investmentfonds als auch Mischfonds und Immobilienfonds.
Steuersatz, Kapitalertragssteuer und Fälligkeit bei der Vorabpauschale ETF 2026
Auf die steuerpflichtige Vorabpauschale wird die Kapitalertragssteuer erhoben. Der Gesamtsatz setzt sich zusammen aus 25 Prozent Abgeltungssteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf. In der Summe ergibt das eine Gesamtbelastung von 26,375 Prozent. Wer kirchensteuerpflichtig ist, zahlt zusätzlich Kirchensteuer.
Der Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungssteuer ist bei Kapitalerträgen nicht abgeschafft, er fällt also weiterhin voll an. Deshalb bleibt der effektive Satz von 26,375 Prozent die relevante Rechengröße.
Die Vorabpauschale für 2026 gilt am ersten Bankarbeitstag des Folgejahres als zugeflossen, also am 4. Januar 2027. Erst dann wird sie steuerlich relevant.
Die depotführende Bank übernimmt bei einem inländischen Depot die komplette Berechnung und führt die Abgabe direkt an das Finanzamt ab. Sie müssen für diese Kapitalerträge nichts eigenständig erklären, das Finanzamt erhält die Daten automatisch.
Die Abbuchung über das Verrechnungskonto
Die Abbuchung der Abgabe läuft über Ihr Verrechnungskonto. Genau hier entsteht der häufigste Stolperstein: Liegt im Januar zu wenig Guthaben auf dem Verrechnungskonto, kann die Bank den fälligen Betrag nicht einziehen. In der Folge verkauft sie unter Umständen Anteile oder verlangt eine Nachzahlung.
Sorgen Sie deshalb zum Jahresende für ausreichend Deckung. Viele Anleger sind überrascht, wenn im Januar eine unerwartete Abbuchung erfolgt, und lassen sich den Zusammenhang nicht erklären.
Prüfen Sie Ihren Steuerbescheid und Ihre Jahressteuerbescheinigung, dort taucht die Vorabpauschale gesondert auf. Auch im nächsten Steuerbescheid lässt sich nachvollziehen, wie die Abgabe angerechnet wurde.
Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag nutzen
Der Sparerpauschbetrag ist Ihr wichtigstes Werkzeug, um beim Thema Steuern sparen Aktien und Fonds praktisch voranzukommen. Er liegt bei 1.000 Euro pro Person, bei Zusammenveranlagung bei 2.000 Euro. Bis zu dieser Grenze bleiben Ihre Kapitalerträge steuerfrei.
Für ein Ehepaar mit gemeinsamem Freibetrag von 2.000 Euro bleibt die oben berechnete Vorabpauschale von 784 Euro damit komplett steuerfrei, solange keine weiteren Kapitalerträge anfallen. Wer Steuern sparen Aktien-Strategien ernst nimmt, schöpft diesen Betrag gezielt aus.
Damit die Bank den Sparerpauschbetrag automatisch berücksichtigt, brauchen Sie einen Freistellungsauftrag. Ohne diesen Auftrag zieht sie die Abgabe auf die volle Vorabpauschale ab, selbst wenn Ihr Freibetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Praktische Hinweise:
- Verteilen Sie den Freistellungsauftrag sinnvoll auf mehrere Banken, wenn Sie mehrere Depots führen. Bei zwei Depots können Sie die Summe etwa auf 700 und 300 Euro aufteilen.
- Auch für Kinder mit eigenem Depot lässt sich ein separater Freistellungsauftrag stellen.
- Ein Freistellungsauftrag ist unterjährig anpassbar, Sie können ihn also nachträglich erhöhen.
Verlustverrechnung und ausländisches Depot
Macht Ihr Fonds später Verluste, wird die gezahlte Vorabpauschale nicht direkt erstattet. Stattdessen erhöht sie den steuerlich anerkannten Verlust im Verrechnungstopf.
Diese Verlustverrechnung senkt später Ihre Gewinne aus anderen Aktien oder Investmentfonds. Bei mehreren Depots mit unterschiedlicher Gewinn- und Verlustlage lohnt eine Prüfung über die Steuererklärung.
Anders liegt der Fall bei einem ETF in einem ausländischen Depot ohne deutschen Steuerreport. Dann müssen Sie die Vorabpauschale selbst berechnen und in der Einkommensteuererklärung deklarieren.
Die Kapitalerträge gehören in die Anlage KAP Ihrer Einkommensteuererklärung. Eine Steuersoftware hilft bei der korrekten Erfassung, ebenso frei verfügbare Rechner, die den Basisertrag und die fällige Abgabe ermitteln. Viele Programme zur Einkommensteuer führen die Rechnung inzwischen automatisch aus.
Die Rolle der Fondsgesellschaft und Ihrer Bank
Die Fondsgesellschaft stellt die Daten zum Rücknahmepreis und zu den Ausschüttungen bereit. Ihre inländische Bank nutzt diese Angaben, führt die Berechnung durch und übernimmt die Abbuchung. Für die meisten Privatanleger bleibt die Besteuerung damit weitgehend im Hintergrund.
Konkrete Steuertipps für Ihre Geldanlage: Halten Sie zum Jahresende Liquidität auf dem Verrechnungskonto bereit. Reichen Sie einen Freistellungsauftrag ein, bevor die erste Abbuchung ansteht.
Behalten Sie Ihre Jahressteuerbescheinigung im Blick, um die Kapitalerträge nachvollziehen zu können. Weitere Steuertipps zur langfristigen Geldanlage helfen, die jährliche Belastung von rund 0,33 Prozent des Fondswertes einzuordnen und die passende Steuersoftware für die eigene Situation auszuwählen.
Wie hoch ist die Steuer auf ETFs ab 2026?
Für einen typischen thesaurierenden Aktien-ETF ergibt sich 2026 eine effektive Belastung von rund 0,33 Prozent des Fondswertes, vor Anrechnung des Sparerpauschbetrags. Diese Zahl entsteht aus dem Basisertrag von 2,24 Prozent, der 30-Prozent-Teilfreistellung und dem Satz von 26,375 Prozent.
Bei einem Depot von 100.000 Euro und voller Wertsteigerung landet die Abgabe damit bei etwa 354,20 Euro. Diese 354,20 Euro entstehen aus dem Basisertrag von 2.240 Euro, abzüglich Teilfreistellung, versteuert mit dem effektiven Satz. Bei 150.000 Euro liegt die Belastung entsprechend höher.
Wer nur einen ETF-Sparplan bespart und den Freistellungsauftrag gestellt hat, zahlt in vielen Fällen zunächst gar keine Abgabe auf die Vorabpauschale.
Erst wenn Ihre gesamten Erträge aus Aktien, Dividenden und Kursgewinnen die 1.000 Euro (oder 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) überschreiten, greift die reale Belastung. Das macht die ETF Steuern für Kleinanleger auf Jahre planbar. Selbst die genannten 354,20 Euro lassen sich bei einem gemeinsamen Freibetrag von 2.000 Euro häufig noch abfangen.
Bei Sparplänen: anteilige Berechnung pro Kaufzeitpunkt
Bei monatlichen Sparraten wird die Berechnung aufwendiger. Für jeden Kaufzeitpunkt gilt die 1/12-Regel: Pro vollem Monat vor dem Anteilserwerb reduziert sich der Basisertrag anteilig.
Ein im Juli gekaufter Anteil trägt für dieses Jahr nur die Hälfte des Basisertrags, ein im Oktober gekaufter nur ein Viertel. Wer im Dezember 500 Euro einzahlt, steuert damit fast nichts zur Jahres-Vorabpauschale bei. Die inländische Bank erledigt diese Aufteilung automatisch, sodass Ihre Steuerlast exakt auf die tatsächliche Haltedauer abgestellt wird.
Das Wichtigste zur Vorabpauschale im Überblick
Die Vorabpauschale betrifft 2026 durch den auf 3,20 Prozent gestiegenen Basiszins mehr Anleger als in den Vorjahren, in denen der Wert noch bei 2,53 Prozent lag. Wer die Mechanik der Teilfreistellung, den Ablauf über das Verrechnungskonto und die Wirkung des Sparerpauschbetrags kennt, behält seine ETF Steuern im Griff.
Ein rechtzeitig gestellter Freistellungsauftrag und ausreichend Guthaben auf dem Verrechnungskonto genügen in den meisten Fällen, um die jährliche Abgabe reibungslos abzuwickeln. Der Basiszins von 3,20 Prozent bleibt dabei die zentrale Kennzahl, an der sich die gesamte Rendite-Rechnung nach Steuern orientiert.